Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 240

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Text

Paragraph 240,

  1. Absatz eins,Hat die Wiederaufnahme Erfolg zugunsten eines Nebenbeteiligten, so ist er vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen, die ihm durch das vorangegangene Verfahren und Urteil entstanden sind. Sein Anspruch gegen den Bund geht auf den Verurteilten, der ihm den Schaden ersetzt hat, oder dessen Rechtsnachfolger über.
  2. Absatz 2,Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Vorschriften der Paragraphen 7 und 8 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969,, dem Sinne nach anzuwenden.