Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 238

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 238

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 238,

Dem Staatsanwalt und allen anderen Verfahrensbeteiligten steht die Berufung zu:

  1. Litera a
    gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter das Eigentum an den verfallsbedrohten Gegenständen verliere, ob ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines Nebenbeteiligten an einem verfallsbedrohten Gegenstand anerkannt werde oder ob ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder den Wertersatz hafte;
  2. Litera b
    gegen den Ausspruch über den Rang und die Höhe der gesicherten Forderung.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043271

Alte Dokumentnummer

N3195816353S

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