Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 238

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Text

Paragraph 238,

Dem Staatsanwalt und allen anderen Verfahrensbeteiligten steht die Berufung zu:

  1. Litera a
    gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter das Eigentum an den verfallsbedrohten Gegenständen verliere, ob ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines Nebenbeteiligten an einem verfallsbedrohten Gegenstand anerkannt werde oder ob ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder den Wertersatz hafte;
  2. Litera b
    gegen den Ausspruch über den Rang und die Höhe der gesicherten Forderung.