(3)Absatz 3,Sind von einem Täter Finanzvergehen und im Zusammenhang damit strafbare Handlungen nach § 223 StGB, § 225a StGB oder § 293 StGB begangen worden, so sind ausschließlich die Finanzvergehen zu ahnden.Sind von einem Täter Finanzvergehen und im Zusammenhang damit strafbare Handlungen nach Paragraph 223, StGB, Paragraph 225 a, StGB oder Paragraph 293, StGB begangen worden, so sind ausschließlich die Finanzvergehen zu ahnden.