Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

04.06.2004

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 22, (1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art begangen und wird über diese vom Gericht gleichzeitig erkannt, so sind die Strafen für die Finanzvergehen nach Maßgabe des Paragraph 21, gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen.

  1. Absatz 2,Ist ein Finanzvergehen auf betrügerische Weise oder durch Täuschung begangen worden, so ist die Tat ausschließlich als Finanzvergehen zu ahnden.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Konkurrenz

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043053

Alte Dokumentnummer

N3195816134S

Navigation im Suchergebnis