Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 215

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 215

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zu Paragraph 260,

Paragraph 215,
  1. Absatz eins,Im Strafurteil ist auch auszusprechen,
    1. Litera a
      welche vom Angeklagten verschiedene Personen durch einen Verfall ihr Eigentum verliere;
    2. Litera b
      welche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte Dritter an verfallenen Gegenständen anerkannt oder abgelehnt würden, in welcher Höhe die gesicherten Forderungen anerkannt würden und welcher Rang ihnen zukomme;
    3. Litera c
      welche Personen für die Geldstrafe und den Wertersatz nach Paragraph 28, hafteten und
    4. Litera d
      daß die Strafe, die wegen desselben Finanzvergehens in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängt und vollstreckt worden ist, auf die gerichtliche Strafe für die Vergehen angerechnet werde.
  2. Absatz 2,Werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter an verfallenen Gegenständen anerkannt, so ist im Urteil auch auszusprechen, daß der festgesetzte Wertersatz (Paragraph 19, Absatz 3,) nur mit dem Betrag einzufordern sei, der zur Befriedigung der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird (Paragraph 229, Absatz 3,).

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Inhalt

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043247

Alte Dokumentnummer

N3195816329S

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