Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 214

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 214

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zu Paragraph 259,

Paragraph 214, (1) Der Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens steht der Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung nicht entgegen, deren sich der Angeklagte durch dieselbe Tat schuldig gemacht hat.

  1. Absatz 2,Ein Freispruch wegen Unzuständigkeit ist zu fällen, wenngleich ein Schuldspruch auch aus anderen Gründen nicht gefällt werden kann.
  2. Absatz 3,Der Freispruch wegen Unzuständigkeit ist stets in den Urteilssatz aufzunehmen.
  3. Absatz 4,Nach rechtskräftigem Freispruch wegen Unzuständigkeit kann das Finanzvergehen nur dann gerichtlich verfolgt und geahndet werden, wenn die Wiederaufnahme nach Paragraph 220, bewilligt worden ist.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043246

Alte Dokumentnummer

N3195816328S

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