Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 214Artikel eins, Paragraph 214
Text
Zu § 259.Zu Paragraph 259,
§ 214. (1) Der Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens steht der Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung nicht entgegen, deren sich der Angeklagte durch dieselbe Tat schuldig gemacht hat.Paragraph 214, (1) Der Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens steht der Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung nicht entgegen, deren sich der Angeklagte durch dieselbe Tat schuldig gemacht hat.
(2)Absatz 2,Ein Freispruch wegen Unzuständigkeit ist zu fällen, wenngleich ein Schuldspruch auch aus anderen Gründen nicht gefällt werden kann.
(3)Absatz 3,Der Freispruch wegen Unzuständigkeit ist stets in den Urteilssatz aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Nach rechtskräftigem Freispruch wegen Unzuständigkeit kann das Finanzvergehen nur dann gerichtlich verfolgt und geahndet werden, wenn die Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden ist.Nach rechtskräftigem Freispruch wegen Unzuständigkeit kann das Finanzvergehen nur dann gerichtlich verfolgt und geahndet werden, wenn die Wiederaufnahme nach Paragraph 220, bewilligt worden ist.