Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 210
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
11.01.2013
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Zu § 215Zu Paragraph 215
§ 210.Paragraph 210,
(1)Absatz eins,Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Entscheidung über den Einspruch gegen eine Anklage wegen Finanzvergehens, daß die Gerichte zur Ahndung nicht zuständig seien, so hat er der Anklage keine Folge zu geben und das Verfahren wegen Unzuständigkeit einzustellen.
(2)Absatz 2,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ist eine Unzuständigkeitsentscheidung ohne Rücksicht darauf zu fällen, ob der Anklage auch aus anderen Gründen nicht Folge gegeben werden könnte.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, ist eine Unzuständigkeitsentscheidung ohne Rücksicht darauf zu fällen, ob der Anklage auch aus anderen Gründen nicht Folge gegeben werden könnte.
(3)Absatz 3,Erfüllt die Anklagetat auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung, die kein Finanzvergehen ist, so hat die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Finanzvergehens keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Anklage im übrigen.
(4)Absatz 4,Der Gerichtshof zweiter Instanz hat in der Einspruchsentscheidung darzulegen, aus welchen Gründen er die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens ablehne. Ist diese Zuständigkeit im Anklageeinspruch ausdrücklich angefochten, so hat er auch darzulegen, aus welchen Gründen er sie annehme.
(5)Absatz 5,Eine Einspruchsentscheidung, in der die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens abgelehnt wird, ist der Finanzstrafbehörde auch zuzustellen, wenn sie nicht als Ankläger statt des Staatsanwaltes einschreitet.
(6)Absatz 6,Eine Einspruchsentscheidung, die die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens ausspricht, bindet das Gericht im weiteren Verfahren nicht.
(7)Absatz 7,Nach der Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens durch den Gerichtshof zweiter Instanz kann das gerichtliche Verfahren wegen dieses Vergehens nur fortgesetzt werden, wenn die Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden ist.Nach der Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens durch den Gerichtshof zweiter Instanz kann das gerichtliche Verfahren wegen dieses Vergehens nur fortgesetzt werden, wenn die Wiederaufnahme nach Paragraph 220, bewilligt worden ist.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40088804