Absatz eins,Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Entscheidung über den Einspruch gegen eine Anklage wegen Finanzvergehens, daß die Gerichte zur Ahndung nicht zuständig seien, so hat er der Anklage keine Folge zu geben und das Verfahren wegen Unzuständigkeit einzustellen.