Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 209

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 209

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zu den Paragraphen 208 und 209,

Paragraph 209, (1) Jede Anklageschrift wegen eines Finanzvergehens ist auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen; der Staatsanwalt hat hierauf Bedacht zu nehmen und dem Gerichte auch eine Ausfertigung der Anklageschrift für die Finanzstrafbehörde zu überreichen.

  1. Absatz 2,Das Gericht hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung des Strafverfahrens zu verständigen, sobald es eine Anklageschrift wegen Finanzvergehens, die ohne vorangegangene Voruntersuchung eingebracht worden ist, dem Beschuldigten mitgeteilt oder zugestellt hat.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043241

Alte Dokumentnummer

N3195816323S

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