Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 209

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Zu den Paragraphen 208 und 209,

Paragraph 209, (1) Jede Anklageschrift wegen eines Finanzvergehens ist auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen; der Staatsanwalt hat hierauf Bedacht zu nehmen und dem Gerichte auch eine Ausfertigung der Anklageschrift für die Finanzstrafbehörde zu überreichen.

  1. Absatz 2,Das Gericht hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung des Strafverfahrens zu verständigen, sobald es eine Anklageschrift wegen Finanzvergehens, die ohne vorangegangene Voruntersuchung eingebracht worden ist, dem Beschuldigten mitgeteilt oder zugestellt hat.