Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,
Artikel eins, Paragraph 197
01.01.1986
31.12.1994
Zu den Paragraphen 24 und 26,
Paragraph 197, (1) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Finanzvergehen die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter, der Zollwache und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter, die Zollwache oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind; sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn das aufzuklärende Finanzvergehen zugleich auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.