Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 195

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 195

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

DRITTER UNTERABSCHNITT.

Sonderbestimmungen für das gerichtliche Verfahren

wegen Finanzvergehen.

1. Allgemeines.

Paragraph 195, (1) Soweit im folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, gelten für das strafgerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen die allgemeinen Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren.

  1. Absatz 2Die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnittes gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand eines Finanzvergehens und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043225

Alte Dokumentnummer

N3195816307S

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