Absatz 2,Die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnittes gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand eines Finanzvergehens und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,
Artikel eins, Paragraph 195
01.01.1959
30.12.2005
DRITTER UNTERABSCHNITT.
Sonderbestimmungen für das gerichtliche Verfahren
wegen Finanzvergehen.
1. Allgemeines.
Paragraph 195, (1) Soweit im folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, gelten für das strafgerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen die allgemeinen Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren.