Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 180

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 180

Inkrafttretensdatum

23.07.2019

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch zehn. Hauptstück.
Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.

Paragraph 180,
  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörden sollen sich in Strafverfahren gegen Jugendliche (Paragraph eins, Ziffer 2, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstalten und der mit der Jugendfürsorge betrauten Behörden sowie solcher Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf. Finanzstrafverfahren gegen Jugendliche sind ohne Verzug sowie unter besonderer Berücksichtigung von deren Alter und Reifegrad durchzuführen.
  2. Absatz 2,Soweit es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Jugendlichen unter Berücksichtigung der Schwere des Finanzvergehens erforderlich ist, ist einem jugendlichen Beschuldigten vor der Vernehmung von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der gesetzliche Vertreter nicht bekannt, nicht erreichbar oder an der strafbaren Tat beteiligt ist oder der gesetzliche Vertreter außerstande ist (Paragraph 77, Absatz 3,), die Kosten der Verteidigung zu tragen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40216022

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