Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 180

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 180

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

22.07.2019

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch zehn. Hauptstück.
Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.

Paragraph 180,
  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörden sollen sich in Strafverfahren gegen Jugendliche (Paragraph eins, Ziffer 2, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstalten und der mit der Jugendfürsorge betrauten Behörden sowie solcher Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf.
  2. Absatz 2,Einem jugendlichen Beschuldigten ist von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen, wenn sein gesetzlicher Vertreter an der strafbaren Tat beteiligt ist oder wenn es wegen der geringeren geistigen Entwicklung des Beschuldigten notwendig oder zweckmäßig ist und die Verteidigung durch den gesetzlichen Vertreter aus irgend einem Grund nicht Platz greifen kann. Dieser Verteidiger hat die Rechte des gesetzlichen Vertreters. Als Verteidiger kann ein Beamter der Finanzstrafbehörde oder eine andere geeignete Person bestellt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144953

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