Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 172

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Paragraph 172,

  1. Absatz eins,Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
  2. Absatz 2,Ein Sicherstellungsauftrag darf erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens (Paragraph 82, Absatz 3 und Paragraph 83, Absatz 3,) erlassen werden. Die im Paragraph 58, Absatz eins, Litera g, genannten Zollämter dürfen Sicherstellungsaufträge auch dann erlassen, wenn sie nicht selbst als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig sind.