Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 159

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 159

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 159,

Die Bestellung des Amtsbeauftragten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Ist die Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten erforderlich oder zweckmäßig oder ist noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht einen Amtsbeauftragten für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Ist das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde, so ist dieses Partei im Beschwerdeverfahren, ein Amtsbeauftragter ist diesfalls nicht zu bestellen.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40205293

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