Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 159

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 159

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 159,

Die Bestellung des Amtsbeauftragten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Ist die Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten erforderlich oder zweckmäßig oder ist noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz einen Amtsbeauftragten für das Rechtsmittelverfahren zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40032080

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