Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 150

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch sieben. Hauptstück.

Ordentliche Rechtsmittel; Wiederaufnahme des Verfahrens,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

1. Allgemeines.

Paragraph 150, (1) Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde.

  1. Absatz 2,Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides.
  2. Absatz 3,Das Rechtsmittel ist bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat. Das Rechtsmittel kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eingebracht werden. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht Paragraph 140, Absatz 4, anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einer der zuständigen Behörden zukommt.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043180

Alte Dokumentnummer

N3195816262S

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