(3)Absatz 3,Das Rechtsmittel ist bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat. Das Rechtsmittel kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eingebracht werden. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4 anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einer der zuständigen Behörden zukommt.Das Rechtsmittel ist bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat. Das Rechtsmittel kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eingebracht werden. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht Paragraph 140, Absatz 4, anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einer der zuständigen Behörden zukommt.