Absatz 2,Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides.
Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,
Artikel eins, Paragraph 150
01.01.1986
31.12.1990
römisch sieben. Hauptstück.
Ordentliche Rechtsmittel; Wiederaufnahme des Verfahrens,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
1. Allgemeines.
Paragraph 150, (1) Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde.