Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
Artikel eins, Paragraph 139
01.01.2014
Die Begründung hat sich auf alle Teile des Spruches (Paragraph 138,) zu erstrecken; sie hat in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen die Finanzstrafbehörde als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist, ferner, von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen und bei der Entscheidung von Rechtsfragen geleitet wurde.