Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 130

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 130,
  1. Absatz eins,Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gelten die Bestimmungen der Paragraph 128, mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      die Darstellung des Sachverhaltes und der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens dem Beamten des höheren Finanzdienstes obliegt, der dem Senat angehört;
    2. Litera b
      der Amtsbeauftragte Beweisanträge stellen kann;
    3. Litera c
      das Recht der Fragestellung auch den Mitgliedern des Spruchsenates und dem Amtsbeauftragten zusteht.
  2. Absatz 2,Nach Beendigung der Beweisaufnahmen erhält zuerst der Amtsbeauftragte das Wort, um die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen und hinsichtlich der Schuld des Beschuldigten sowie wegen der gegen ihn anzuwendenden Strafbestimmungen Anträge zu stellen und zu begründen. Einen bestimmten Antrag über Art und Höhe der Strafe hat der Amtsbeauftragte nicht zu stellen.
  3. Absatz 3,Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten steht das Recht zu, auf die Ausführungen des Amtsbeauftragten zu antworten. Findet dieser hierauf etwas zu erwidern, so gebührt dem Beschuldigten jedenfalls das Schlußwort. Sodann hat der Verhandlungsleiter den Schluß der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043160

Alte Dokumentnummer

N3195816242S

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