Absatz eins,Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gelten die Bestimmungen der Paragraph 128, mit der Maßgabe, daß
- Litera adie Darstellung des Sachverhaltes und der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens dem Beamten des höheren Finanzdienstes obliegt, der dem Senat angehört;
- Litera bder Amtsbeauftragte Beweisanträge stellen kann;
- Litera cdas Recht der Fragestellung auch den Mitgliedern des Spruchsenates und dem Amtsbeauftragten zusteht.