Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 126

Inkrafttretensdatum

18.08.1999

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 126,

Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer gemäß Paragraph 125, anberaumten mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen amtlichen Aufforderung nicht nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der Verfahrensergebnisse. Der Beschuldigte kann jedoch unter den Voraussetzungen des Paragraph 117, Absatz 2, vorgeführt werden, wobei die Unterstützung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch genommen werden kann.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12057322

Alte Dokumentnummer

N3199914432O

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