Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 1999,
BG
Artikel eins, Paragraph 126
18.08.1999
19.07.2022
FinStrG
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer gemäß Paragraph 125, anberaumten mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen amtlichen Aufforderung nicht nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der Verfahrensergebnisse. Der Beschuldigte kann jedoch unter den Voraussetzungen des Paragraph 117, Absatz 2, vorgeführt werden, wobei die Unterstützung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch genommen werden kann.
ÜR: Artikel römisch sieben, Paragraph 3 und 4, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,.
26.07.2022
10003898
NOR12057322
N3199914432O