Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 109

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 109

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

4. Sachverständige und Dolmetscher

Paragraph 109,
  1. Absatz eins,Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
  2. Absatz 2,Die Finanzstrafbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
  3. Absatz 3,Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
  4. Absatz 4,Auf Antrag des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten ist aus zutreffenden wichtigen Gründen ein weiterer Sachverständiger beizuziehen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40205287

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