Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 109
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
14.08.2018
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
4. Sachverständige.
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
(2)Absatz 2,Die Finanzstrafbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
(3)Absatz 3,Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
(4)Absatz 4,Auf Antrag des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten ist aus zutreffenden wichtigen Gründen ein weiterer Sachverständiger beizuziehen.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043139
Alte Dokumentnummer
N3195816221S