ARTIKEL I.ARTIKEL römisch eins.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der
bundesrechtlich geregelten Abgaben und der Monopole.
ERSTER ABSCHNITT.
Finanzstrafrecht.
I. Hauptstück.römisch eins. Hauptstück.
Allgemeiner Teil.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind. Paragraph eins, Finanzvergehen sind die in den Paragraphen 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.