Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,
Artikel eins, Paragraph eins
01.01.1976
30.12.2005
ARTIKEL römisch eins.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der
bundesrechtlich geregelten Abgaben und der Monopole.
ERSTER ABSCHNITT.
Finanzstrafrecht.
römisch eins. Hauptstück.
Allgemeiner Teil.
Allgemeine Bestimmungen.
Paragraph eins, Finanzvergehen sind die in den Paragraphen 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.