Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Text

ARTIKEL römisch eins.

Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der

bundesrechtlich geregelten Abgaben und der Monopole.

ERSTER ABSCHNITT.

Finanzstrafrecht.

römisch eins. Hauptstück.

Allgemeiner Teil.

Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins, Finanzvergehen sind die in den Paragraphen 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind.