Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
05.07.1958
Außerkrafttretensdatum
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
Geltendmachung der Ansprüche.
§ 4.Paragraph 4,
Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz erlöschen, wenn sie nicht bis spätestens 30. Juni 1959 geltend gemacht werden. Personen, die erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) nach Österreich zurückkehren, haben ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dem Tage ihrer Rückkehr nach Österreich geltend zu machen.
Schlagworte
Anmeldefrist
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2011
Gesetzesnummer
10000305
Dokumentnummer
NOR12005685
Alte Dokumentnummer
N1195811253Q