Bundesrecht konsolidiert

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Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer § 4

Kurztitel

Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 128/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

05.07.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Geltendmachung der Ansprüche.

Paragraph 4,

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz erlöschen, wenn sie nicht bis spätestens 30. Juni 1959 geltend gemacht werden. Personen, die erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) nach Österreich zurückkehren, haben ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dem Tage ihrer Rückkehr nach Österreich geltend zu machen.

Schlagworte

Anmeldefrist

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011

Gesetzesnummer

10000305

Dokumentnummer

NOR12005685

Alte Dokumentnummer

N1195811253Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/128/P4/NOR12005685

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