Kurztitel

Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.07.1958

Text

Geltendmachung der Ansprüche.

Paragraph 4,

Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz erlöschen, wenn sie nicht bis spätestens 30. Juni 1959 geltend gemacht werden. Personen, die erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) nach Österreich zurückkehren, haben ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dem Tage ihrer Rückkehr nach Österreich geltend zu machen.