Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anerbengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.08.2018
Außerkrafttretensdatum
31.05.2019
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der nach § 3 berufene Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn erDer nach Paragraph 3, berufene Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts auszuschließen, wenn er
infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;
infolge seiner auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet oder
über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen. Eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft bleibt außer Betracht.
(2)Absatz 2,Das Verlassenschaftsgericht kann den Anerben nur ausschließen, wenn innerhalb derselben Linie (§ 731 ABGB.) mehrere Miterben vorhanden sind und wenigstens einer von ihnen nicht ausgeschlossen ist. Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben wird jener Anerbe, der Anerbe geworden wäre, wenn der ausgeschlossene Anerbe nicht vorhanden gewesen wäre.Das Verlassenschaftsgericht kann den Anerben nur ausschließen, wenn innerhalb derselben Linie (Paragraph 731, ABGB.) mehrere Miterben vorhanden sind und wenigstens einer von ihnen nicht ausgeschlossen ist. Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben wird jener Anerbe, der Anerbe geworden wäre, wenn der ausgeschlossene Anerbe nicht vorhanden gewesen wäre.
(3)Absatz 3,Die Vermutung spricht für das Fehlen von Ausschließungsgründen. Von Amts wegen ist nur zu entscheiden, wenn sich nicht die Miterben über die Person des Anerben geeinigt haben und wenn ein Ausschließungsgrund offensichtlich vorliegt.
Schlagworte
Ausscheidung, Elimination, Ausschluss, Ausfall, Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Geschäftsunfähigkeit, Behinderung, Invalidität, Körperbehinderung, Betriebsführung, Alkoholismus, Sucht, Gericht, Verschollenheit, Nächstberufener, Nächstberufung, Nachrücker, Grund, Abhandlungsgericht, Gefangenschaft, Soldat, Einsatz, Übereinkommen, Anerbenübereinkommen, Vereinbarung, Erbübereinkommen, Vergleich, Offenkundigkeit, Erbe, Erbberechtigter
Im RIS seit
20.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001969
Dokumentnummer
NOR40204930