Bundesrecht konsolidiert

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Anerbengesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

07.09.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Ansprüche der Noterben.

Paragraph 17,

Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der Übernahmspreis zugrunde zu legen. Die Bestimmungen über die Gewährung von Auszahlungsfristen und die Verzinsung sowie über die grundbücherliche Sicherstellung gestundeter Beträge gelten auch für Noterben. Das Recht auf Erhaltung und Erziehung im Sinne des Paragraph 13, steht auch Noterben zu.

Anmerkung

Zum Pflichtteilsrecht siehe auch die §§ 762 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811

Schlagworte

Übernahmswert, Fälligkeit, Ratenzahlung, Zinsen, Zahlungsaufschub, Teilzahlung, Pfandrecht, Grundpfand, Hypothek, Sicherung, Versorgung, Unterhalt, Naturalverpflegung, Rate

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12026237

Alte Dokumentnummer

N2195821873S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/106/P17/NOR12026237

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