Anerbengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958,
BG
Paragraph 17
07.09.1958
31.12.1989
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Der Berechnung der Pflichtteilsansprüche ist der Übernahmspreis zugrunde zu legen. Die Bestimmungen über die Gewährung von Auszahlungsfristen und die Verzinsung sowie über die grundbücherliche Sicherstellung gestundeter Beträge gelten auch für Noterben. Das Recht auf Erhaltung und Erziehung im Sinne des Paragraph 13, steht auch Noterben zu.
Zum Pflichtteilsrecht siehe auch die Paragraphen 762, ff ABGB, JGS Nr. 946/1811
Übernahmswert, Fälligkeit, Ratenzahlung, Zinsen, Zahlungsaufschub, Teilzahlung, Pfandrecht, Grundpfand, Hypothek, Sicherung, Versorgung, Unterhalt, Naturalverpflegung, Rate
27.09.2023
10001969
NOR12026237
N2195821873S