Bundesrecht konsolidiert

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Anerbengesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Übernahmspreis

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht von den Miterben im Vergleichsweg bestimmt wird, durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen. An die Bewertung in einem eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist das Verlassenschaftsgericht nicht gebunden.
  2. Absatz 2,Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des Erblassers, die nach Paragraph 2, Absatz 3, zum Erbhof gehören und wirtschaftlich nicht unbedeutend sind, sind selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.

Anmerkung

Zur Vermögenserklärung siehe § 170 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.

Schlagworte

Übernahmswert, Wohlbestehen, Vereinbarung, Übereinkommen, Gericht, Erbübereinkommen, Schulden, Hypothek, Pfandrecht, Weichender, Preis, Übernehmer, Schätzung, Befund, Wert, Billigkeit, Bekenntnis, Erbe, Abhandlungsgericht, Abhandlung, Erbberechtigter, weichender Miterbe

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12034844

Alte Dokumentnummer

N2198910174L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/106/P11/NOR12034844

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