Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Übernahmspreis

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht von den Miterben im Vergleichsweg bestimmt wird, durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen. An die Bewertung in einem eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist das Verlassenschaftsgericht nicht gebunden.
  2. Absatz 2,Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des Erblassers, die nach Paragraph 2, Absatz 3, zum Erbhof gehören und wirtschaftlich nicht unbedeutend sind, sind selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.

Anmerkung

Zur Vermögenserklärung siehe Paragraph 170, AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.

Schlagworte

Übernahmswert, Wohlbestehen, Vereinbarung, Übereinkommen, Gericht, Erbübereinkommen, Schulden, Hypothek, Pfandrecht, Weichender, Preis, Übernehmer, Schätzung, Befund, Wert, Billigkeit, Bekenntnis, Erbe, Abhandlungsgericht, Abhandlung, Erbberechtigter, weichender Miterbe

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12034844

alte Dokumentnummer

N2198910174L