Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anerbengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
III. Abschnitt.römisch drei. Abschnitt.
Erbteilung.
Zuweisung des Erbhofs; Abfindungsansprüche.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Hat nach den Bestimmungen des Abschnitts II der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen. Hiebei ist vorerst der Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (§ 11) Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus.Hat nach den Bestimmungen des Abschnitts römisch zwei der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen. Hiebei ist vorerst der Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (Paragraph 11,) Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus.
(2)Absatz 2,Stehen den übrigen Miterben gegen den Anerben aus der Erbteilung im Zusammenhang mit der Zuweisung des Erbhofs Ansprüche zu (Abfindungsansprüche), so sind diese in der Regel als Geldforderungen zu behandeln. Das Verlassenschaftsgericht kann jedoch auf Antrag aller Miterben eine anderweitige Befriedigung genehmigen, durch Zuweisung einzelner Grundstücke oder von Zubehör des Erbhofs aber nur, soweit hiedurch die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt wird; auch ist einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen in dieser Hinsicht unter dem gleichen Vorbehalt Rechnung zu tragen.
(3)Absatz 3,Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen geleisteten Dienste; dabei ist insbesondere auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Anerben am Erbhof und allfälliger Eigentumsrechte der übrigen Miterben an einzelnen Grundstücken des Erbhofs (Abs. 2) anzuordnen.Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Anerben am Erbhof und allfälliger Eigentumsrechte der übrigen Miterben an einzelnen Grundstücken des Erbhofs (Absatz 2,) anzuordnen.
Anmerkung
1. Zur Aufschiebung der Erbteilung siehe § 16.
2. Zum Begriff der Einantwortung siehe § 819 ABGB,
JGS Nr. 946/1811, und die §§ 177 bis 180 AußStrG,
BGBl. I Nr. 111/2003.
3. ÜR: Art. XXXI,
BGBl. I Nr. 112/2003
Schlagworte
Aufteilung, Verteilung, Teilung, Zuteilung, Überlassung, Übertragung, Übernahmswert, Weichender, Gericht, Nachlass, Forderung, Erbgelder, Abfertigung, Auszahlung, Grundabtretung, Eigenschaft, Einverleibung, Verbücherungsanordnung, Einverleibungsanordnung, Verbücherung, Preis, Wert, Buch, Urkunde, Abhandlungsgericht, Abhandlung, Erbe, Erbberechtigter, weichender Miterbe
Im RIS seit
05.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001969
Dokumentnummer
NOR40173129