Bundesrecht konsolidiert

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Anerbengesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

07.09.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

römisch drei. Abschnitt.

Erbteilung.

Zuweisung des Erbhofs; Abfindungsansprüche.

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Hat nach den Bestimmungen des Abschnitts römisch zwei der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen. Hiebei ist vorerst der Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (Paragraph 11,) Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus.
  2. Absatz 2,Stehen den übrigen Miterben gegen den Anerben aus der Erbteilung im Zusammenhang mit der Zuweisung des Erbhofs Ansprüche zu (Abfindungsansprüche), so sind diese in der Regel als Geldforderungen zu behandeln. Das Verlassenschaftsgericht kann jedoch auf Antrag aller Miterben eine anderweitige Befriedigung genehmigen, durch Zuweisung einzelner Grundstücke oder von Zubehör des Erbhofs aber nur, soweit hiedurch die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt wird; auch ist einer letztwilligen Verfügung des Erblassers in dieser Hinsicht unter dem gleichen Vorbehalt Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Anerben am Erbhof und allfälliger Eigentumsrechte der übrigen Miterben an einzelnen Grundstücken des Erbhofs (Absatz 2,) anzuordnen.

Anmerkung

1. Zu der Erbteilung siehe auch die §§ 165 ff des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.
2. Zur Aufschiebung der Erbteilung siehe § 16.
3. Zum Begriff der Einantwortung siehe die §§ 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und 174 ff des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Aufteilung, Verteilung, Teilung, Zuteilung, Überlassung, Übertragung, Übernahmswert, Weichender, Gericht, Nachlaß, Forderung, Erbgelder, Abfertigung, Auszahlung, Grundabtretung, Eigenschaft, Einverleibung,
Verbücherungsanordnung, Einverleibungsanordnung, Verbücherung, Preis, Wert, Buch, Urkunde, Abhandlungsgericht, Abhandlung, Erbe, Erbberechtigter, weichender Miterbe

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12026230

Alte Dokumentnummer

N2195821866S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/106/P10/NOR12026230

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