Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 2 § 9

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 82/1957

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 9

Inkrafttretensdatum

30.03.1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Personen, bei denen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes die Sühnefolgen enden oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits geendet haben, sowie deren Hinterbliebene sind nach Wegfall der entgegenstehenden Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, nach dem Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, oder gleichartigen Bestimmungen zu behandeln, sofern nicht bereits eine solche Behandlung stattgefunden hat. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins und 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, oder gleichartiger Bestimmungen hat bei rechtzeitiger Einbringung eines Antrages nach Paragraph 45, Absatz 3, als Tag der Wirksamkeit der Verfügung nach diesen Bestimmungen der 1. Oktober 1957, frühestens aber der Zeitpunkt nach Wegfall entgegenstehender Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung zu gelten. Im Falle der Nachsicht der Fristversäumnis im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, hat als Beginn der Wirksamkeit der Verfügung der auf die Zustellung des Bescheides nächstfolgende Monatserste, frühestens jedoch der 1. Oktober 1957 zu gelten. Eine Zahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, findet in keinem Fall statt.
  2. Absatz 2,Verfügungen gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2, oder Paragraph 10, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945, oder gleichartiger Bestimmungen, die vor dem Ausscheiden nach den Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, oder vor dem Ausscheiden infolge einer Verurteilung wegen einer im Paragraph 17, Absatz 2, Litera f, des Verbotsgesetzes 1947 oder im Paragraph 14, Absatz eins, angeführten strafbaren Handlung getroffen wurden, stehen der Behandlung nach Absatz eins, nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Den in Absatz eins, genannten Personen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen auf Grund des ehemaligen Dienstverhältnisses gewährte außerordentliche Versorgungsgenüsse, Untehaltsbeiträge oder andere fortlaufende Unterstützungen sind mit dem Wirksamwerden einer Verfügung nach Absatz eins, einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12159982

Alte Dokumentnummer

N1194513497J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/82/A2P9/NOR12159982

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