Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9
Inkrafttretensdatum
30.03.1957
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VerbotsG
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Personen, bei denen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes die Sühnefolgen enden oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits geendet haben, sowie deren Hinterbliebene sind nach Wegfall der entgegenstehenden Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 nach dem Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder gleichartigen Bestimmungen zu behandeln, sofern nicht bereits eine solche Behandlung stattgefunden hat. In den Fällen des § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 und 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder gleichartiger Bestimmungen hat bei rechtzeitiger Einbringung eines Antrages nach § 45 Abs. 3 als Tag der Wirksamkeit der Verfügung nach diesen Bestimmungen der 1. Oktober 1957, frühestens aber der Zeitpunkt nach Wegfall entgegenstehender Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung zu gelten. Im Falle der Nachsicht der Fristversäumnis im Sinne des § 45 Abs. 3 hat als Beginn der Wirksamkeit der Verfügung der auf die Zustellung des Bescheides nächstfolgende Monatserste, frühestens jedoch der 1. Oktober 1957 zu gelten. Eine Zahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, findet in keinem Fall statt.Personen, bei denen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes die Sühnefolgen enden oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits geendet haben, sowie deren Hinterbliebene sind nach Wegfall der entgegenstehenden Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, nach dem Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, oder gleichartigen Bestimmungen zu behandeln, sofern nicht bereits eine solche Behandlung stattgefunden hat. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins und 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, oder gleichartiger Bestimmungen hat bei rechtzeitiger Einbringung eines Antrages nach Paragraph 45, Absatz 3, als Tag der Wirksamkeit der Verfügung nach diesen Bestimmungen der 1. Oktober 1957, frühestens aber der Zeitpunkt nach Wegfall entgegenstehender Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung zu gelten. Im Falle der Nachsicht der Fristversäumnis im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, hat als Beginn der Wirksamkeit der Verfügung der auf die Zustellung des Bescheides nächstfolgende Monatserste, frühestens jedoch der 1. Oktober 1957 zu gelten. Eine Zahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, findet in keinem Fall statt. (2)Absatz 2,Verfügungen gemäß § 7, § 8 Abs. 2 oder § 10 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945 oder gleichartiger Bestimmungen, die vor dem Ausscheiden nach den Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, oder vor dem Ausscheiden infolge einer Verurteilung wegen einer im § 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 oder im § 14 Abs. 1 angeführten strafbaren Handlung getroffen wurden, stehen der Behandlung nach Abs. 1 nicht entgegen.Verfügungen gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2, oder Paragraph 10, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945, oder gleichartiger Bestimmungen, die vor dem Ausscheiden nach den Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, oder vor dem Ausscheiden infolge einer Verurteilung wegen einer im Paragraph 17, Absatz 2, Litera f, des Verbotsgesetzes 1947 oder im Paragraph 14, Absatz eins, angeführten strafbaren Handlung getroffen wurden, stehen der Behandlung nach Absatz eins, nicht entgegen. (3)Absatz 3,Den in Abs. 1 genannten Personen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen auf Grund des ehemaligen Dienstverhältnisses gewährte außerordentliche Versorgungsgenüsse, Untehaltsbeiträge oder andere fortlaufende Unterstützungen sind mit dem Wirksamwerden einer Verfügung nach Abs. 1 einzustellen.Den in Absatz eins, genannten Personen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen auf Grund des ehemaligen Dienstverhältnisses gewährte außerordentliche Versorgungsgenüsse, Untehaltsbeiträge oder andere fortlaufende Unterstützungen sind mit dem Wirksamwerden einer Verfügung nach Absatz eins, einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR12159982
Alte Dokumentnummer
N1194513497J