Absatz eins,Personen, bei denen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes die Sühnefolgen enden oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits geendet haben, sowie deren Hinterbliebene sind nach Wegfall der entgegenstehenden Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, nach dem Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, oder gleichartigen Bestimmungen zu behandeln, sofern nicht bereits eine solche Behandlung stattgefunden hat. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins und 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, oder gleichartiger Bestimmungen hat bei rechtzeitiger Einbringung eines Antrages nach Paragraph 45, Absatz 3, als Tag der Wirksamkeit der Verfügung nach diesen Bestimmungen der 1. Oktober 1957, frühestens aber der Zeitpunkt nach Wegfall entgegenstehender Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung zu gelten. Im Falle der Nachsicht der Fristversäumnis im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, hat als Beginn der Wirksamkeit der Verfügung der auf die Zustellung des Bescheides nächstfolgende Monatserste, frühestens jedoch der 1. Oktober 1957 zu gelten. Eine Zahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, findet in keinem Fall statt.