Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10
Inkrafttretensdatum
30.03.1957
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VerbotsG
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
§ 10.Paragraph 10,
Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits festgesetzter Schuldigkeiten von Sühneabgaben bleibt unberührt. Bei der Einbringung ist jedoch jede Unbilligkeit zu vermeiden. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Sühneabgaben sowie die in § 5 Z 2 der Vermögensverfallsamnestie, BGBl. Nr. 155/1956, genannten Beträge, die auf die einmalige Sühneabgabe entfallen würden, nicht mehr festzusetzen. Über anhängige Rechtsmittel ist zu entscheiden. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits festgesetzter Schuldigkeiten von Sühneabgaben bleibt unberührt. Bei der Einbringung ist jedoch jede Unbilligkeit zu vermeiden. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Sühneabgaben sowie die in Paragraph 5, Ziffer 2, der Vermögensverfallsamnestie, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1956,, genannten Beträge, die auf die einmalige Sühneabgabe entfallen würden, nicht mehr festzusetzen. Über anhängige Rechtsmittel ist zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR12159983
Alte Dokumentnummer
N1194513498J