Verbotsgesetz 1947 ÜR
Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,
BVG
Artikel 2, Paragraph 10
30.03.1957
VerbotsG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits festgesetzter Schuldigkeiten von Sühneabgaben bleibt unberührt. Bei der Einbringung ist jedoch jede Unbilligkeit zu vermeiden. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Sühneabgaben sowie die in Paragraph 5, Ziffer 2, der Vermögensverfallsamnestie, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1956,, genannten Beträge, die auf die einmalige Sühneabgabe entfallen würden, nicht mehr festzusetzen. Über anhängige Rechtsmittel ist zu entscheiden.
02.01.2024
10000207
NOR12159983
N1194513498J