Bundesrecht konsolidiert

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Verbotsgesetz 1947 Art. 1 § 2

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 82/1957

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

30.03.1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Für Personen, auf die die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Anwendung finden, gelten, sofern sie nicht schon nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Bestimmungen von der Sühnepflicht ausgenommen sind, die in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Sonderbestimmungen.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt für Personen, auf die die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3,, erster Satz, Anwendung finden.
  3. Absatz 3,Auf Antrag der für die Handhabung der Sonderbestimmungen der Paragraphen 5 und 6 zuständigen Behörden haben die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz die im Paragraph 7, Absatz eins, des Verbotsgesetzes 1947 genannte Kommission (Feststellungsbehörden) festzustellen, ob und in welchem Umfang diese Personen der Verzeichnung in den Registrierungslisten unterliegen würden.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 2, ist die Feststellung von jener Feststellungsbehörde zu treffen, bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes das Registrierungsverfahren anhängig war.
  5. Absatz 5,In dem Verfahren nach den Absatz eins bis 4 kommt den Personen, die im Verwaltungsverfahren nach den Sonderbestimmungen der Paragraphen 5 und 6 Parteien oder Beteiligte sind, Parteistellung vor der Feststellungsbehörde zu.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12159986

Alte Dokumentnummer

N1194516571S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/82/A1P2/NOR12159986

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