Absatz eins,Für Personen, auf die die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Anwendung finden, gelten, sofern sie nicht schon nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Bestimmungen von der Sühnepflicht ausgenommen sind, die in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Sonderbestimmungen.