Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahngesetz 1957 § 84

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Verfahrensvorschrift

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Die Schienen-Control Kommission hat im behördlichen Verfahren das AVG, im Strafverfahren das VStG und im Vollstreckungsverfahren das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein Mitglied oder ein an dessen Stelle tretendes Ersatzmitglied hat sich in einem Verwaltungsverfahren für befangen zu erklären, wenn es mit Parteien oder Beteiligten eines die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes betreffenden Verfahrens ein Jahr vor Einleitung des Verfahrens in einer unmittelbaren oder mittelbaren Verbindung stand.
  3. Absatz 3,Die Schienen-Control GmbH hat in Form eines Bescheides ergangene Entscheidungen der Schienen-Control Kommission in Angelegenheiten der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Absatz 5,Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß Paragraphen 57, 57 c, 72, 73, 74, und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß Paragraph 81, Absatz 2, erlassen wurden, haben abweichend vom Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control Kommission dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control Kommission, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
  6. Absatz 6,Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, der gemäß Paragraphen 57, 57 c, 72, 73, 74, und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß Paragraph 81, Absatz 2, erlassen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte.
  7. Absatz 7,Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz VwGVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß Paragraphen 57, 57 c, 72, 73 und 74, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß Paragraph 81, Absatz 2, erlassen wurden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden ist.
  8. Absatz 8,Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.
  9. Absatz 9,Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1991,, obliegt der Schienen-Control Kommission die Vollstreckung der von ihr in Angelegenheiten der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes selbst erlassenen Bescheide.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263689

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P84/NOR40263689

Navigation im Suchergebnis