Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
EisbG
Index
93 Eisenbahn
Text
Verfahrensvorschrift, Instanzenzug
§ 84.Paragraph 84,
Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die Schienen-Control Kommission das AVG, insbesondere auch dessen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, anzuwenden. Entscheidungen der Schienen-Control Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2013
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR12159961
Alte Dokumentnummer
N9199961890L