Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

7. Teil
Regulierungsbehörden

1. Hauptstück
Schienen-Control GmbH

Gründung der Schienen-Control GmbH

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Zur Wahrung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 726 728 Euro gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Sie ist nicht gewinnorientiert.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Schienen-Control Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mit beschränkter Haftung“ (Schienen-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Aufsichtsrat der Schienen-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.
  5. Absatz 5,Das Stammkapital für die Gründung der Gesellschaft ist beim bundesfinanzgesetzlichen Ansatz 1/65133 im Jahr 1999 zu budgetieren.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051723

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P76/NOR40051723

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