Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahngesetz 1957 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Beachte

Euroumstellung per 1. Jänner 2002.

Text

2. Teil

Schienen-Control GmbH

Gründung der Schienen-Control GmbH

Paragraph 76, (1) Zur Wahrung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 726 728 Euro gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Sie ist nicht gewinnorientiert.

  1. Absatz 2,Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Schienen-Control Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mit beschränkter Haftung” (Schienen-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Aufsichtsrat der Schienen-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.
  4. Absatz 5,Das Stammkapital für die Gründung der Gesellschaft ist beim bundesfinanzgesetzlichen Ansatz 1/65133 im Jahr 1999 zu budgetieren.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40025738

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P76/NOR40025738

Navigation im Suchergebnis